Irrtum des Erklärenden
Unbewusstes Auseinanderfallen von Vorstellungen des Erklärenden und der Wirklichkeit, und zwar in bezug auf eine WE. Es wird also etwas anderes erklärt, als gewollt.
Zulässigkeit einer Irrtumsanfechtung
Es muß sich um eine der im Gesetz genannten Fälle des
Inhaltsirrtums, § 119 I 1.Alt
Das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte divergieren. Es handelt sich um einen Irrtum über den Sinn und die Bedeutung der eigenen Erklärung
Verlautbarkeitsirrtum (zB falscher Gebrauch von Fremdwörtern)
Identitätsirrtum (Irrtum in Bezug auf eine Person oder einen Gegenstand)
Erklärungsirrtum, § 119 I 2.Alt
Versprechen oder Verschreiben bei der Erklärung
Eigenschaftsirrtum, § 119 II
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft in Bezug auf eine Person oder Sache, die Gegenstand einer Erklärung ist, ohne daß die Eigenschaft in die Erklärung selbst aufgenommen wird (sonst § 119 I 1.Alt)
Übermittlungsirrtum, § 120
Die Willenserklärung wird auf dem Transport (vom Erklärungsboten) irrtümlich verändert.handeln.
Kausalität des Irrtums für die WE
Der Irrtum muß für die WE erheblich sein; dies ist anzunehmen, wenn sich aus den Umständen des Falles entnehmen lässt, daß die Erklärung aller Voraussicht nach
bei Kenntnis der wahren Sachlage und
bei verständiger Würdigung des Falles
nicht abgegeben worden wäre.
Bei Unerheblichkeit des Irrtums ist keine Anfechtung möglich:
Ergeben sich aus dem Irrtum keinerlei Nachteile für den Erklärenden, so kann er nicht anfechten.
Steht der Erklärende aufgrund des Irrtums besser da also ohne Irrtum, so kann er nicht anfechten.
Das Anfechtungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner den Erklärenden so stellt, wie er stehen würde, wenn er sich nicht geirrt hätte.