Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung


  1. Irrtum des Erklärenden

    Unbewusstes Auseinanderfallen von Vorstellungen des Erklärenden und der Wirklichkeit, und zwar in bezug auf eine WE. Es wird also etwas anderes erklärt, als gewollt.


  2. Zulässigkeit einer Irrtumsanfechtung

    Es muß sich um eine der im Gesetz genannten Fälle des

    handeln.


  3. Kausalität des Irrtums für die WE

    Der Irrtum muß für die WE erheblich sein; dies ist anzunehmen, wenn sich aus den Umständen des Falles entnehmen lässt, daß die Erklärung aller Voraussicht nach

    nicht abgegeben worden wäre.

    Bei Unerheblichkeit des Irrtums ist keine Anfechtung möglich: