Ein zur Vertretung nicht Berechtigter tritt während einer gewissen Dauer und wiederholt als Vertreter auf.
Allerdings kann sich unter besonderen Umständen ein hinreichender Rechtsschein bereits aufgrund kurzfristiger Verhaltensweisen ergeben.
Der Geschäftsherr kat keine Kenntnis von dem vollmachtlosen Handeln, hätte aber diese Kenntnis bei pflichtmäßiger Sorgfalt haben müssen.
Der Geschäftspartner kann das Verhalten des angeblichen Vertreters nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen, daß dieses Verhalten dem Vertretenen bei Beachtung der verkehrsmäßigen Sorgfalt nicht verborgen blieben kann und es folglich von ihm zugelassen wird.