1. Anspruch entstanden
    Der Anspuch ist entstanden, wenn zwischen den Beteiligten ein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist.
    1. Einigung

      1. Antrag, § 145 BGB

        1. Objektiver Erklärungstatbestand
        2. Subjektiver Erklärungstatbestand
        3. Wirksamwerden durch Abgabe und Zugang

      1. Annahme, § 147 BGB

        1. Objektiver Erklärungstatbestand
        2. Subjektiver Erklärungstatbestand
        3. Wirksamwerden durch Abgabe und Zugang
        4. Annahmefähigkeit

      1. Inhaltliche Übereinstimmung

        1. Hinsichtlich der Willenserklärungen
        2. Hinsichtlich der regelungsbedürftigen Punkte (= essentialia negotii); vom Vertragstyp abhängig

    1. Keine Nichtigkeitsgründe (rechtshindernde Einwendungen)

      1. Mangelnde Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff BGB

      2. Verstoß gegen Verbotsgesetz, § 134 BGB

      3. Wucher, § 138 II BGB; Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

      4. Vertrag über künftiges Vermögen oder Nachlaß, §§ 311 b II, IV BGB

      5. (P) Anfängliche objektive Unmöglichkeit
        Nach § 311 a I BGB führt (entgegen § 306 BGB aF) eine anfängliche objektive Unmöglichkeit nicht mehr zur Nichtigkeit des Vertrages!!



  1. Anspruch nicht erloschen oder inhaltlich verändert
    (= rechtsvernichtende Einwendungen)
    1. Vereinbarung zwischen den Parteien:
      Aufhebungsvertrag; Erlaßvertrag
    2. Erfüllung (§ 362);
      Erfüllungs Statt (§ 364); Hinterlegung (§ 372); Selbsthilfeverkauf (§§ 283, 373 HGB)

      NEU!! Nach dem neuen Schuldrecht erlöschen die Erfüllungsansprüche erst, wenn der Gläubiger zB gem. §§ 280 I, III, 281 IV Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat oder der Kaufvertrag gemäss §§ 349, 346 S.1, 323 I Alt.1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Die bislang ausgetauschten Leistungen sind dann rückabzuwickeln.
    3. Nichterfüllung:
      Unmöglichkeit (§§ 275, 326); Verzug (§§ 281, 323)
    4. Schlechterfüllung:
      (§§ 437 ff; 536 ff; 634 ff; 651 c ff)
    5. Einseitige rechtsgestaltende Erklärung:
      Anfechtung (§ 142; str.); Aufrechnung (§§ 387 ff); Rücktritt (§§ 346 ff); Kündigung
    6. Sonstige Gründe:
      Auflösende Bedingung (§ 158); Zeitablauf (§ 163, § 564); Tod bei höchstpersönlichen Ansprüchen (§§ 520, 673)
    7. Bei Störung der Geschäftsgrundlage:
      Vertragsanpassung oder Rückabwicklung des Vertrags (§ 313 BGB)


  1. Anspruch durchsetzbar
    (= rechtshemmende Einwendungen)
    1. Peremptorische Einreden:
      Einreden, die die Durchsetzung des Anspruchs auf Dauer ausschließen: §§ 214, 438, 634a BGB
    2. Dilatorische Einreden:
      Einreden, die die Durchsetzung des Anspruchs nur aufschieben: Stundung, §§ 273, 320, 519, 770, 771 BGB
    3. Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)