Dieses subjektive Verständnis der Willenserklärung ist jedoch nur maßgebend, wenn der Empfänger (zufällig) verstanden hätte, was der Erklärende meinte. Es gilt das Auslegungsprinzip: ´falsa demonstratio non nocet`.
Besteht keine individuelle Übereinkunft, sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB; sog. objektiv-normative Auslegung). Danach darf der Empfänger den allgemeinen feststehenden Sprachgebrauch zugrundelegen, sofern nicht die sonstigen Umstände zu Zweifeln Anlaß geben.