Bedingungsfeindlichkeit von einseitigen Rechtsgeschäften


Grds können alle Rechtsgeschäfte mit einer Bedingung versehen werden, sofern es sich nicht um sog. bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte handelt.
Im Interesse des Erklärungsempfängers, der wissen soll, woran er ist, sind einseitige Rechtsgeschäfte, die in den Rechtskreis anderer einwirken, bedingungsfeindlich.
Deshalb kann die Erklärung des Rücktritts, die Kündigung oder die Anfechtung nicht unter eine Bedingung gestellt werden.

Ausnahme:
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Eintritt der Bedingung allein von einem auf dem freien Willen des Erklärungsempfängers beruhenden Verhaltens abhängt (sog. Potestativbedingung); in diesem Fall wird für den Erklärungsempfänger keine für ihn unzumutbare Ungewißheit geschaffen
(Beispiel: Kündigung eines Arbeitnehmers unter der Bedingung, daß er eine erforderliche ärztliche Untersuchung ablehnt).

Auch der Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist mit einer Potestativbedingung verbunden, denn die Zahlung des Kaufpreises als Bedingung für den Eigentumsübergang ist allein vom Willen des Käufers abhängig.