Für Arglist ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich.
Es ist eine arglistige Täuschung, wenn ein Vertragspartner (oder eine Person, deren Äußerungen er sich zurechnen lassen muß) Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt, für die er keine tatsächlichen Anhaltspunkte hat und auf die es dem anderen Vertragspartner erkennbar ankommt.
Das arglistige Verhalten liegt gerade darin, daß dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und daß er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschwieg.