Voraussetzungen der Duldungsvollmacht


  1. Ein zum Handeln nicht Berechtigter tritt während einer gewissen Dauer und wiederholt für den Geschäftsherrn als Vertreter auf.

    Diese Fälle unterscheiden sich also von denen einer schlüssig erteilten Vollmacht dadurch, daß gerade keine Bevollmächtigung besteht, der Vertreter also ohne Vollmacht tätig wird.

  2. Der Geschäftsherr hat Kenntnis von diesem vollmachtlosen Handeln und schreitet dagegen nicht ein, obwohl ihm dies möglich ist.

  3. Der Geschäftspartner des Geschäftsherrn kennt das Verhalten des Vertreters und dessen Duldung durch den Geschäftsherrn und kann daraus nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluß ziehen, daß der Vertreter Vollmacht besitzt.

    Beruht die Unkenntnis des Geschäftspartners von der fehlenden Vollmacht auf Fahrlässigkeit, dann wird er in seinem Vertrauen nicht geschützt.