Handeln des ´Vertreters` ohne Vertretungsmacht, wobei der `Vertreter` Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht hatte.
Keine Genehmigung des Vertretenen
Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners, § 179 III 1 BGB
Rechtsfolgen
Die Wahl der Erfüllung macht den Vertreter nicht zur Vertragspartei, gibt ihm aber tatsächlich deren Stellung. Er hat keinen eigenen Erfüllungsanspruch, wohl aber die Einrede aus § 320 und die Rechte aus §§ 323 ff. Bei mangelhafter Gegenleistung gelten die Gewährleistungsvorschriften zu seinen Gunsten.
Der Schadensersatzanspruch umfaßt das Erfüllungsinteresse. Er ist nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet. Bei gegenseitigen Verträgen gilt nach hM die Differenzhypothese.