1. Handeln des ´Vertreters` ohne Vertretungsmacht, wobei der `Vertreter` keine Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht hatte.

  2. Keine Genehmigung des Vertretenen

  3. Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners, § 179 III 1 BGB

  4. Rechtsfolgen

    Die Haftung ist beschränkt auf den Vertrauensschaden, dh die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden sind (negatives Interesse). Er umfasst die aufgewandten Kosten, aber auch die Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines möglichen anderen Geschäftes.