Verhandlung, die zum Ergebnis geführt hat.
Abweichungen dürfen nur so weit gehen, daß davon ausgegangen werden kann, dass dem Vertrag zugestimmt wird (ansonsten § 150 II): => Geringe Abweichung
Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Verhandlung und Bestätigungsschreiben
Absender und Empfänger müssen keine Kaufleute sein. Sie müssen jedoch im großen Maße am Geschäftsleben teilnehmen.
Klarer Inhalt des Bestätigungsschreibens
Rechtsgrundlage: Handelsbrauch zu Gewohnheitsrecht gefestigt