1. Vertragliche Ansprüche

    Voraussetzung ist ein wirksamer Vertrag; es gelten die §§ 104 ff BGB unmittelbar.


  2. culpa in contrahendo (c.i.c.)

    1. Zugunsten des Minderjährigen

      Lediglich rechtlich vorteilhaft, da ansonsten der Minderjährigenschutz den Minderjährigen schutzlos stellen würde.
      Dies gilt auch bei Geschäftsunfähigen.

    2. Gegen des Minderjährigen

      Schadensersatzanspruch (+), wenn die Eltern eingewilligt haben, § 107 BGB

      Schadensersatzanspruch (-), wenn Eltern nicht eingewilligt haben, weil ansonsten der Minderjährige vertraglichen Ansprüchen durch die Hintertür ausgesetzt werden würde.


  1. GoA, §§ 677 ff BGB

    1. Minderjähriger ist Geschäftsführer

      1. Ansprüche des Geschäftsführers

      1. Ansprüche des Geschäftsherrn

    1. Minderjähriger ist Geschäftsherr

      1. Ansprüche des Geschäftsherrn

      1. Ansprüche des Geschäftsführers


  1. Deliktsrecht, §§ 823 ff BGB


  1. Bereicherungsrecht, §§ 812 ff BGB

    1. Einschränkung der Saldotheorie, da sie nicht zu Lasten des Minderjährigen angewandt werden darf;
      daher: Zweikondiktionentheorie!

    2. Vertragspartner kann § 819 BGB geltend machen: Positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes; auch beim bewußten Sichverschließen von Tatsachen


  1. § 990 BGB

    1. Besitzerlangung als Folge einer fehlgeschlagenen Vertragsbeziehung: § 166 I analog

    2. Besitzerlangung durch unerlaubte Handlung: § 828 II analog


Zusatzprobleme:

Für Minderjährigenschutz bei Schenkungen siehe hier!