Vertragliche Ansprüche
Voraussetzung ist ein wirksamer Vertrag; es gelten die §§ 104 ff BGB unmittelbar.
culpa in contrahendo (c.i.c.)
Zugunsten des Minderjährigen
Lediglich rechtlich vorteilhaft, da ansonsten der Minderjährigenschutz den Minderjährigen schutzlos stellen würde.
Dies gilt auch bei Geschäftsunfähigen.
Gegen des Minderjährigen
Schadensersatzanspruch (+), wenn die Eltern eingewilligt haben, § 107 BGB
Schadensersatzanspruch (-), wenn Eltern nicht eingewilligt haben, weil ansonsten der Minderjährige vertraglichen Ansprüchen durch die Hintertür ausgesetzt werden würde.
GoA, §§ 677 ff BGB
Minderjähriger ist Geschäftsführer
Ansprüche des Geschäftsführers
Berechtigte GoA: §§ 677, 683, 670 BGB
Unberechtigte GoA: §§ 677, 684, 818 BGB
§ 682 BGB (entweder §§ 823, 828 II oder §§ 812, 818 BGB)
Minderjähriger ist Geschäftsherr
Ansprüche des Geschäftsherrn
§§ 677, 681 S.2, 667 BGB
Ansprüche des Geschäftsführers
Berechtigte GoA: §§ 677, 683 (Wille der Eltern maßgeblich, § 166 I analog), 670 BGB
Unberechtigte GoA: §§ 677, 684, 818 BGB
Deliktsrecht, §§ 823 ff BGB
Einsichtsfähigkeit, § 828 II BGB
§ 829 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage
Bereicherungsrecht, §§ 812 ff BGB
Einschränkung der Saldotheorie, da sie nicht zu Lasten des Minderjährigen angewandt werden darf;
daher: Zweikondiktionentheorie!
Vertragspartner kann § 819 BGB geltend machen: Positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes; auch beim bewußten Sichverschließen von Tatsachen
Leistungskondiktion: Maßgeblich ist die Kenntnis der Eltern, § 166 analog. Wenn allerdings gleichzeitig ein deliktisches Handeln wie Betrug vorliegt, dann wird nach Leistungskondiktion abgewickelt, wobei § 828 II analog anzuwenden ist.
§ 990 BGB
Besitzerlangung als Folge einer fehlgeschlagenen Vertragsbeziehung: § 166 I analog
Besitzerlangung durch unerlaubte Handlung: § 828 II analog
Für Minderjährigenschutz bei Schenkungen siehe hier!