Abgeschlossenes Rechtsgeschäft war von der vorhandenen Vertretungsmacht des Vertreters im Außenverhältnis gedeckt.
Dabei Verletzung der im Innenverhältnis zum Vertretenen bestehenden Pflichten
Evidenz des Mißbrauchs
Damit die Pflichtverletzung im Innenverhältnis auf die Vertretung im Außenverhältnis durchschlägt, ist eine Evidenz des Mißbrauchs für den Geschäftspartner nötig, die man dann annehmen kann, wenn sie die interne Pflichtverletzung des Vertreters dem Geschäftspartner quasi "aufdrängen" mußte (hM).
Es kommt nur darauf an, daß das Vertretergeschäft intern objektiv pflichtwidrig ist.
Es ist nicht erforderlich zu verlangen, daß der Vertreter auch bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt haben muß, da diese Voraussetzung bei einem evidenten Mißbrauch der Vertretungsmacht immer vorliegen wird.
Rechsfolgen
Die Rechtsfolgen ergeben sich nicht aus § 242 BGB, sondern aus den entsprechend anzuwendenden §§ 177 ff BGB. Hat der Mißbrauch Außenwirkung, so ist ein vom Vertreter abgeschlossener Vertrag analog § 177 BGB schwebend unwirksam. Der Vertretene kann den Vertrag genehmigen. Ein Widerrufsrecht des anderen Vertragsteils besteht analog § 178 BGB nicht, wenn er den Mißbrauch kannte.