Voraussetzungen des Rechtsscheintatbestandes des § 170 BGB

  1. Erteilung von Außenvollmacht

  2. Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen (außer Außenwiderruf)

  3. Fehlende Erlöschensanzeige gegenüber dem Vertragspartner

  4. Gutgläubigkeit des Vertragspartners, § 173 BGB