Voraussetzungen des Rechtsscheintatbestandes des § 171 BGB

  1. Erteilung von Innenvollmacht

  2. Nach außen kundgemacht

  3. Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen (außer Außenwiderruf)

  4. Fehlender Widerruf der Kundgebung

  5. Gutgläubigkeit des Vertragspartners, § 173 BGB