Erteilung von Innenvollmacht
Vollmachtsurkunde an Vertreter erteilt
Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen (außer Außenwiderruf)
Vollmachtsurkunde weder zurückgegeben noch für kraftlos erklärt
Vertreter legt Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vor
Gutgläubigkeit des Vertragspartners, § 173 BGB
Rechtsfolge:
Rechtsscheinsvollmacht