Umdeutung gemäß § 140 BGB


  1. Umdeutbarkeit

    Gegenstand der Umdeutung ist nach § 140 BGB ein "nichtiges" Rechtsgeschäft.
    Von Nichtigkeit spricht das Gesetz dann, wenn einem Rechtsgeschäft eine Gegennorm entgegensteht (zB §§ 125, 134, 138, 306 BGB).
    Darüber hinaus darf das Ersatzgeschäft (also das Umdeutungsergebnis) in seinen Wirkungen nicht weiterreichen als das unwirksame Geschäft.


  2. Hypothetischer Umdeutungswille