§ 119 II ist nicht anwendbar, soweit die Gewährleistungsansprüche eingreifen. Dies gilt jedoch nur, soweit es um die Anfechtung des Käufers geht.
Das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist nicht durch die §§ 459 ff ausgeschlossen.
Anwendbarkeit nach Gefahrübergang
Der Käufer kann ab Gefahrübergang wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache, die Gewährleistungsansprüche begründen können, nicht mehr anfechten, da die §§ 459 ff spezieller sind und vorgehen.
Anwendbarkeit vor Gefahrübergang
Bei einem unbehebbaren Mangel kann der Käufer schon im Vorfeld die Rechte der §§ 459 ff geltend machen.
aber: § 119 II ist daneben anwendbar, da in diesem Fall die Anwendung der §§ 459 ff dem Käufer nur zugute kommen soll und ihm deshalb nicht das Recht aus § 119 II genommen werden darf.