Fällt das commodum ex negotiatione unter Ersatz iSd § 818 I BGB, so daß der Kondiktionsschuldner auch einen rechtsgeschäftlichen Veräußerungserlös herauszugeben hat?


Fraglich ist, ob der rechtsgeschäftliche Veräußerungserlös, den der bisherige Kondiktionsschuldner bei der Weitergabe der herauszugebenden Sache erzielt, im Sinne von § 818 I BGB als ein Ersatz zu qualifizieren ist, den der Empfänger für die (Zerstörung, Beschädigung oder) Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt.


  1. Für eine solche Deutung könnte sprechen, daß der Begriff Ersatz jedenfalls bei der verwandten Surrogationsvorschrift des § 281 allgemein extensiv interpretiert und auf das sog. commodum ex negotiatione erstreckt wird.

  2. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber in den §§ 1418 II Nr.3; 1473 I; 1638 II und 2374 neben dem Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung ausdrücklich noch die rechtsgeschäftlich erlangten Surrogate erwähnt. Das deutet darauf hin, daß durch die Nichterwähnung der letzten Kategorie im Rahmen des § 818 I BGB das Surrogationsprinzip des § § 818 I auf die sog. commoda ex re beschränkt werden sollte.
    Das macht für den Normalfall der Bereicherungshaftung, nämlich die Konstellation des gutgläubigen und unverklagten und deshalb schutzbedürftigen Kondiktionsschuldners auch durchaus einen Sinn: Der Umstand, daß ein solcher Empfänger den Gewinn, den er bei einer Weiterveräußerung des Kondiktionsobjektes erzielt hat, nicht an den Kondizienten abzuführen braucht, bedeutet einfach eine weitere, zu § 818 III hinzutretende Privilegierung dieser Kategorie von Kondiktionsschuldnern.