Ist im Rahmen des § 818 II BGB der objektive Verkehrswert oder der erlangte Erlös zu ersetzen?
Nach eA wird auf den subjektiven Wertzuwachs für den Empfänger abgestellt.
Zum einen sollen - insbesondere bei einer aufgedrängten Bereicherung - die Interessen des Schuldners daran gewahrt werden, nur insoweit Wertersatz leisten zu müssen, als das Erlangte ihm auch wirklich entsprechende Vorteile gebracht hat.
Andererseits soll im Interesse des Gläubigers auch ein vom Schuldner erzielter Gewinn herauszugeben sein.
Nach hM ist der objektive Verkehrswert des Erlangten zu ersetzen.
Der subjektive Wertbegriff vermengt Gegenstand und Höhe der Bereicherung, denn die Verpflichtung zum Wertersatz ist schon dem Gesetzeswortlaut nach am ursprünglich Erlangten orientiert, während die subjektive Bereicherung erst im Rahmen des § 818 III zu berücksichtigen ist. Daher ist der hM zu folgen.