Wann ist bei § 816 I 1 BGB die Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam?


Die Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam, wenn dieser infolge der Verfügung sein Recht an dem Gegenstand verloren hat:

  1. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 BGB

  2. Genehmigung nach §§ 185 II 1 Alt.1, 184 I BGB

    Durch die Genehmigung wird die Verfügung rückwirkend wirksam, sie macht den Nichtberechtigten aber nicht nachträglich zum Berechtigten.
    Der Berechtigte hat ein Wahlrecht, im Wege der Vindikation nach § 985 gegen den Erwerber auf Herausgabe der Sache zu klagen, oder - nach erfolgter Genehmigung - im Wege der Kondiktion gegen den Nichtberechtigten auf den von ihm erzielten Veräußerungserlös zuzugreifen.

  3. Klageerhebung, § 253 I ZPO (umstritten)

    Die Rspr sieht in der Klageerhebung (§ 253 I ZPO) gerichtet auf Erlösherausgabe konkludent die Erklärung der Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten. Da die Genehmigungserklärung als rechtsgestaltende Erklärung unwiderruflich ist, verliert der Berechtigte seinen Herausgabeanspruch aus § 985 gegen den Erwerber der Sache. Andererseits ist der Ausgang des Prozesses gegen den Nichtberechtigten ungewiß und kann sich mehrere Jahre hinziehen. Der Berechtigte muß also befürchten, am Ende mit leeren Händen dazustehen.

    Um dieser Situation aus dem Weg zu gehen, gesteht die hLit dem Berechtigten zu, vom Nichtberechtigten die Herausgabe des Veräußerungserlöses Zug um Zug gegen Erteilung der Genehmigung zu verlangen. Das hat zur Folge, daß die Genehmigung erst mit Herausgabe des Erlöses an den Berechtigten erklärt wird. Solange das nicht geschehen ist, bleibt der Vindikationsanspruch aus § 985 gegen den Erwerber bestehen. In der Klageerhebung als solcher ist daher nicht unbedingt eine Genehmigung zu sehen.