Ist iRd § 816 I 1 BGB der tatsächlich erzielte Verkaufserlös oder der objektive Wert der Sache herauszugeben?


§ 816 I 1 BGB bestimmt, daß der Nichtberechtigte zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet ist. Über die Bedeutung dieser Formulierung des Gesetzes herrscht Streit. Im wesentlichen werden dazu zwei konträre Auffassungen vertreten.


  1. Theorie der Gewinnhaftung

    Nach der Theorie der Gewinnhaftung ist der gesamte tatsächlich aus der Veräußerung erlangte Erlös herauszugeben, auch soweit ein Gewinn erzielt wurde, der den objektiven Wert der Sache übersteigt.

  2. Theorie der Werthaftung

    Nach der Theorie der Werthaftung ist der Anspruch auf den objektiven Sachwert des Verfügungsgegenstandes beschränkt, während ein erzielter Gewinn beim Nichtberechtigten verbleibt.
    arg.: Der erzielte Gewinn beruht nicht so sehr auf der Inanspruchnahme der Möglichkeit, mit der Sache einen Gewinn zu erzielen, sondern auf der Tüchtigkeit und der Geschicklichkeit des nichtberechtigt Verfügenden. Ihm und nicht dem Berechtigten gebühre desshalb der Gewinn. Im Falle der Gewinnherausgabe würden zudem Wertungswidersprüche zu § 818 II auftreten, wonach ebenfalls nur der Ersatz des objektiven Wertes herauszugeben sei.

  3. Stellungnahme für die Gewinnhaftungstheorie:

    Diese Theorie stützt sich auf den Wortlaut des § 816 I 1. Erlangt sei das im Gegenzug für die Verfügung erhaltene Entgelt.
    Das Recht, die Sache gewinnbringend zu verwerten, steht allein dem Berechtigten zu. Ihm gebührt deshalb auch ein vom Nichtberechtigten erzielter Gewinn. Der Berechtigte trägt ja auch das Risiko, daß die Sache unter Wert veräußert wird.
    Daß iRd § 818 II nur der objektive Wert herauszugeben ist, kann keine Begründung dafür liefern, dasselbe habe auch bei § 816 I 1 zu gelten. § 816 I 1 regelt nach hM einen Sonderfall der Eingriffskondiktion. Der Gewinn wird durch eine Verfügung über ein fremdes Recht erzielt. Dagegen wird bei §§ 812 I 1 Alt.1, 818 II über eine eigene, lediglich rechtsgrundlos erlangte Sache verfügt.