Welche Fallgruppen fallen unter § 818 III BGB?
Ersatzloser Wegfall des Erlangten
zB Mindererlös oder Totalschaden (vgl Staudinger-Lorenz, § 818 Rn 34)
Fehlende Ersparnis anderweitiger, ansonsten notwendiger Aufwendungen
zB die falsch gelieferten Blumen, die der 'Empfänger' in eine Vase stellt und sie dort verblühen läßt; ohne den Irrtum hätte er keine Blumen gekauft.
Verschenkt er die Blumen und spart er somit die Kosten für ein Geschenk, dann § 818 III (-)
Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner deswegen erleidet, weil er auf den Bestand des Erwerbs vertraut
Es ist anerkannt, daß der Bereicherungsanspruch um solche Vermögensnachteile zu mindern ist, die der Bereicherte im Zusammenhang mit dem Bereicherungserwerb erlitten hat. Umstritten ist, in welchem Zusammenhang Vor- und Nachteile stehen müssen.
BGH: Kausalitätstheorie
Es reicht allein die Ursächlichkeit aus. Ein Vermögensnachteil ist dann eine Entreicherung iSv § 818 III, wenn er durch die Bereicherung adäquat verursacht wurde.
hLit: Vertrauenstheorie
Hiernach sind nur solche Vermögensnachteile als Entreicherung iSv § 818 III abzugsfähig, die dem Bereicherten im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit seines Erwerbes entstanden sind.
Stellungnahme
Die Meinung des BGH hätte eine Abwälzung des allgemeinen Lebensrisikos auf den Bereicherungsgläubiger zur Folge.
Der Literatur ist aufgrund der Wertungen der §§ 819, 818 III zu folgen. Danach entfällt der Schutz des § 818 III, wenn der Erwerber die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbes kennt. Die ratio legis des § 818 III ist demzufolge im Schutz des guten Glaubens an die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs zu sehen. § 818 III schützt danach nicht vor den Folgen des Erwerbes selbst, sondern lediglich vor denen der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbes.
Nach Canaris sollte folgende Testfrage gestellt werden: Wie stünde der Bereicherungsschuldner bei (rechtzeitiger) Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs?