Welche Fallgruppen fallen unter § 818 III BGB?


  1. Ersatzloser Wegfall des Erlangten

    zB Mindererlös oder Totalschaden (vgl Staudinger-Lorenz, § 818 Rn 34)


  2. Fehlende Ersparnis anderweitiger, ansonsten notwendiger Aufwendungen


  1. Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner deswegen erleidet, weil er auf den Bestand des Erwerbs vertraut

    Es ist anerkannt, daß der Bereicherungsanspruch um solche Vermögensnachteile zu mindern ist, die der Bereicherte im Zusammenhang mit dem Bereicherungserwerb erlitten hat. Umstritten ist, in welchem Zusammenhang Vor- und Nachteile stehen müssen.