Für Vorsatz und Sittenverstoß des Schädigers ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Damit ist die praktische Bedeutung des § 826 BGB gering.
Zufügung eines Schadens
Bei § 826 gehört der Schaden mit zum haftungsbegründenden Tatbestand. Deshalb muß sich der Vorsatz auch auf den Schaden beziehen - anders als bei § 823 I BGB.
Sittenwidrigkeit der Handlung
Sittenwidrig sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Maßgeblich sind die Anschauungen der in Betracht kommenden Kreise (zB Kaufleute), wobei ein Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen ist. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich grds nach den im Zeitpunkt seiner Vornahme gegebenen Umstände und Anschauungen.
Vorsatz
Der (bedingte) Vorsatz muß sich zum einen auf die den Sittenverstoß begründenden Tatumständen beziehen, braucht aber nicht die Sittenwidrigkeit als solche zu umfassen.
Der Vorsatz muß sich zum anderen - anders als bei § 823 BGB - auch auf den Schaden beziehen. Der Handelnde muß wissen, daß ein Schaden eintritt, und er muß diesen wollen bzw Inkaufnehmen. Allerdings braucht der Vorsatz nur einen Schaden von der Art des eingetretenen zu umfassen. Nicht erforderlich ist, daß er sich auf den Schadensverlauf im einzelnen und den Umfang des Schadens erstreckt.
Ermittlung des Schadens und Rechtsfolge
Im Rahmen der deliktischen Haftung ist das negative Interesse ersatzfähig, nicht das positive.
Anspruchskürzendes Mitverschulden, § 254 BGB