Nichtberechtigter ist,
wer weder Inhaber des Rechts ist, über das er verfügt,
noch vom Berechtigten zur Verfügung ermächtigt worden ist.
Als Berechtigter verfügt derjenige, dem der Berechtigte durch eine Einwilligung Verfügungsmacht erteilt hat, § 185 I.
Die Wirksamkeit einer Ermächtigung setzt voraus, daß sie der Berechtigte erteilt hat, § 185 I.