Erwerb durch Eingriffskondiktion
Hier verschafft sich der Bereicherungsschuldner den Vermögensvorteil durch eine eigene Handlung, und zwar durch einen unberechtigten (= im Widerspruch zur rechtlichen Güterzuordnung stehenden) Eingriff in eine Rechtsposition des Bereicherungsgläubigers.
Erwerb kraft Gesetzes
Erwerb durch Handlung des Gläubigers
Rückgriffskondiktion
Der Bereicherungsgläubiger zahlt auf eine fremde Schuld, ohne dadurch eine Lei-stung zu erbringen.
zB Vollstreckungsgläubiger zahlt dem Vorbehaltsverkäufer den noch offenstehenden Kaufpreis, damit der Vorbehaltskäufer das Eigentum an der Sache erwirbt und eine Pfändung möglich ist; Abwendung von § 771 ZPO.
Verwendungskondiktion
Hier werden eigene Vermögenswerte auf fremdes Gut verwendet, ohne jedoch dem Eigentümer dadurch eine Leistung zu erbringen.
zB irrtümliche Verwendung eigener Farbe zum Streichen des Nachbarzaunes
Erwerb durch Handlungen Dritter
Erwerb durch Naturvorgänge