Welche Fallgruppen sind denkbar, in denen der Bereicherungsschuldner 'in sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchsstellers' einen Vermögenswert erlangt?


  1. Erwerb durch Eingriffskondiktion

    Hier verschafft sich der Bereicherungsschuldner den Vermögensvorteil durch eine eigene Handlung, und zwar durch einen unberechtigten (= im Widerspruch zur rechtlichen Güterzuordnung stehenden) Eingriff in eine Rechtsposition des Bereicherungsgläubigers.

  2. Erwerb kraft Gesetzes

  3. Erwerb durch Handlung des Gläubigers

    1. Rückgriffskondiktion

      Der Bereicherungsgläubiger zahlt auf eine fremde Schuld, ohne dadurch eine Lei-stung zu erbringen.
      zB Vollstreckungsgläubiger zahlt dem Vorbehaltsverkäufer den noch offenstehenden Kaufpreis, damit der Vorbehaltskäufer das Eigentum an der Sache erwirbt und eine Pfändung möglich ist; Abwendung von § 771 ZPO.

    2. Verwendungskondiktion

      Hier werden eigene Vermögenswerte auf fremdes Gut verwendet, ohne jedoch dem Eigentümer dadurch eine Leistung zu erbringen.
      zB irrtümliche Verwendung eigener Farbe zum Streichen des Nachbarzaunes

  1. Erwerb durch Handlungen Dritter

  2. Erwerb durch Naturvorgänge