§ 812 I 1 Alt.2 BGB
Etwas erlangt
in sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers
Ohne rechtlichen Grund
§ 816 I 1 BGB
Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
Dem Berechtigten gegenüber wirksam
Nichtberechtigter hat 'durch die Verfügung' etwas erlangt
§ 816 II BGB
Leistung an einen Nichtberechtigten
dem Berechtigten gegenüber wirksam (Hauptfälle: §§ 407, 408 / 851 / 185 II)
§ 816 I 2 BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten
Unentgeltlich
Dem Berechtigten gegenüber wirksam
§ 822 BGB