Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit muß im Unterlassen liegen.
Das Unterlassen ist dem positiven Tun gleichzustellen, wenn der Unterlassende eine gegenüber dem Geschädigten bestehende Pflicht zum Tätigwerden verletzt hat. Die Rechtspflicht zum Handeln besteht für denjenigen, der eine Garantenstellung für die Erfolgsabwendung hat:
Beschützergarant
Garantenstellung aus der unmittelbar auf das Recht bzw Rechtsgut bezogenen Schutzpflicht.
Pflicht aus natürlicher Verbundenheit (Ehegatte, nahe Angehörige),
aus tatsächlicher Gewährübernahme (ohne daß es auf die Wirksamkeit des Vertrages ankommt),
aus Rechtssatz (zB §§ 1353, 1626 BGB)
Überwachungsgarant
Garantenstellung, weil der Unterlassende eine Gefahrenquelle eröffnet hat oder für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist.
Pflicht aus vorangegangenem gefährdenden Tun
Zustandshaftung
Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276) bestimmt sich danach, welche Rücksichtnahme vom Verkehr gefordert und erwartet werden kann. Der Verkehrssicherungspflichtige braucht nur die ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen.