Voraussetzungen einer Rechts(guts)verletzung durch Unterlassen


Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit muß im Unterlassen liegen.
Das Unterlassen ist dem positiven Tun gleichzustellen, wenn der Unterlassende eine gegenüber dem Geschädigten bestehende Pflicht zum Tätigwerden verletzt hat. Die Rechtspflicht zum Handeln besteht für denjenigen, der eine Garantenstellung für die Erfolgsabwendung hat:

  1. Beschützergarant

    Garantenstellung aus der unmittelbar auf das Recht bzw Rechtsgut bezogenen Schutzpflicht.

  1. Überwachungsgarant

    Garantenstellung, weil der Unterlassende eine Gefahrenquelle eröffnet hat oder für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist.

  1. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht

    Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276) bestimmt sich danach, welche Rücksichtnahme vom Verkehr gefordert und erwartet werden kann. Der Verkehrssicherungspflichtige braucht nur die ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen.