Der Verfolgte muß den Verfolgenden zum Eingreifen herausgefordert haben. Der Verfolgte muß - für ihn erkennbar - durch sein Weglaufen für den Verfolgenden in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr geschaffen haben, indem er die mit dem Gesetz in Einklang stehende Verfolgung durch den Verfolgenden herausforderte, obgleich er die nicht unerhebliche Gefährdung voraussehen und vermeiden konnte. Der Verfolgende mußte sich zum Handeln herausgefordert fühlen und annehmen dürfen, daß er zum Handeln verpflichtet war oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte.
Zwischen dem Zweck der Verfolgung und den damit verbundenen Risiken muß ein angemessenes Verhältnis bestehen.
Die Rechtgutverletzung muß durch die mit der Verfolgung gesteigerten Risiken eingetreten sein.
Dagegen wird nicht das allgemeine Lebensrisiko während der Verfolgung übernommen.