Gemäß § 128 HGB haftet der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, deren Haftung sich aus § 124 HGB ergibt. Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht, für die dann der Gesellschafter gemäß § 128 HGB persönlich haftet.
Verpflichtungsfähigkeit der OHG, § 124 HGB
Bestehen einer OHG, § 105 HGB
Wirksamwerden nach außen gemäß § 123 HGB
Verbindlichkeit, für die der Gesellschafter gemäß § 128 HGB haftet
nicht bei Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft ( betrifft Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter), vgl § 707 BGB
nicht bei Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus unerlaubter Handlung (str.);
Grundlage der Haftung der Gesellschaft ist § 31 BGB analog. Eine Mithaftung des Gesellschafters kommt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift (= Gleichstellung der Gesellschaft mit einer natürlichen Person hinsichtlich der Deliktsfähigkeit) nicht in Betracht.
Anspruch entstanden
Einigung
Rechtshindernde Einwendungen
Anspruch nicht erloschen (rechtsvernichtende Einwendungen)
zB § 129 I HGB: Einwendungen der Gesellschaft
Gesellschafter-Stellung im Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses
War er Gesellschafter im Zeitpunkt der Begründung des entsprechenden Rechtsverhältnisses durch die Gesellschaft, so haftet er für diese Verbindlichkeit.
War er aber bei Begründung des Rechtsverhältnisses noch kein Gesellschafter, sondern ist erst später der Gesellschaft beigetreten, so wird dieser "Mangel" durch § 130 HGB behoben und den Gesellschafter trifft dennoch die volle Haftung.
War er bei Begründung des Rechtsverhältnisses allerdings Gesellschafter und ist er später aus der Gesellschaft ausgeschieden, so gibt ihm § 160 HGB eine anspruchsvernichtende Einwendung, wonach er für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten nur insoweit haftet, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird.
Einreden des Gesellschafters
Einreden der Gesellschaft, § 129 I HGB
Der Gesellschafter kann sich nur insofern auf diese Einreden der Gesellschaft berufen, als sie von der Gesellschaft selbst erhoben werden können.
Einreden des Gesellschafters
§ 159 HGB
§ 129 II HGB
§ 129 III HGB
Einreden aus dem Rechtsverhältnis