Rechtsfähigkeit der GbR


Der BGH hat im Urteil vom 29.01.2001 die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR bejaht (NJW 2001, 1056). Doch bevor man in der Klausur dieses Urteil erwähnt, sollte man klarstellen, daß sich die Rechtsfähigkeit der GbR schon aus dem Gesetz ergibt.

  1. Dauerschuldverhältnisse

    Bei Anerkennung einer nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der GbR hat ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse. Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müssten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragspartnern neu geschlossen bzw bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen.


  2. Identitätswahrende Umwandlungen von GbR in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen

    Betreibt eine GbR ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 I iVm § 1 HGB). Da der OHG Rechtssubjektivität zukommt (§ 124 I HGB), würden sie bei Anwendung der aA die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten, weil für den Übergang von der GbR zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann.


  3. Das neue Umwandlungsrecht (§§ 190 ff, 226 ff UmwG)

    Hiernach können Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl § 191 II Nr.1 UmwG - umgewandelt werden.


  4. Insolvenzfähigkeit der GbR, § 11 II Nr.1 InsO

    Da der Gesetzgeber die GbR mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, unterstützt diese Tatsache die Annahme der Rechtssubjektivität der GbR.


  5. BGH-Urteil vom 29.01.2001 - NJW 2001, 1056