I.
Schlüssigkeit der Klage (einschließlich
Nebenforderungen)
ð
Zulässigkeit
ð Schlüssigkeit,
gegliedert nach Anspruchsgrundlagen
Tatsachengrundlage:
Unstreitiger Vortrag beider Parteien und streitiger Klägervortrag
Der sich daraus ergebende Sachverhalt ist unter
allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. D.h. auch die Rechtsansichten
des Beklagten sind bereits hier zu erörtern, soweit relevant.
Besondere
Bedeutung daher: Abgrenzung von Tatsachenvortrag (geben Aufteilung in
die „Stationen“ vor) und Rechtsauffassungen (unabhängig vom Vortrag in allen
Stationen zu berücksichtigen), bei Abgrenzungsschwierigkeiten Auslegung.
Grundsätzliche Fragestellung:
Inwieweit führt der abweichende Vortrag des Beklagten zu einem anderen Ergebnis
des Gutachtens (= Erheblichkeit).
Gegliedert nach den einzelnen
streitigen Tatsachen
·
Bestreiten von Klägervortrag
·
Streitiger (qualifizierter) Beklagtenvortrag
Prüfung hinsichtlich jeder
streitigen Tatsache wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten
(also auch ggf Rechtsausführungen des Klägers zu erörtern), wie in der
Schlüssigkeit gegliedert nach Anspruchsgrundlagen!
Ergebnis: Welche
(streitigen) Tatsachen bringen die in der Schlüssigkeit festgestellten Ansprüche
zu Fall?
Gegliedert nach den in der
Erheblichkeitsprüfung als erheblich festgestellten streitigen Tatsachen
1. Wer trägt
die Beweislast?
2. Wird
derjenige voraussichtlich beweisen können?
Beweismittel, Beweiswert, auch
Prognose zur Beweiswürdigung durch das Gericht
Ist bereits umfassend Beweis
erhoben worden, sollte nicht mit den Formulierungen „Steht fest, dass ...?“
oder „Ist bewiesen, dass ...?“ eingeleitet werden, weil dies eher die Fragestellung
des Gerichts ist. Vielmehr kann wie folgt formuliert werden:
Diese Frage richtet sich nach der Beweislast.
Im Anschluß daran hat man – jedenfalls gedanklich – die Beweisbedürftigkeit
zu überprüfen. Sodann ist eine Beweiswürdigung vorzunehmen, die wie
folgt nach dem Einleitungssatz formuliert werden kann:
Die Beweiswürdigung gliedert sich
auch bei einer Anwaltsklausur in drei Teile, nämlich in eine Auslegung des
Beweismittels, in die Prüfung der Ergiebigkeit und in die Prüfung der
Überzeugungskraft des ergiebigsten Beweismittels.
Ist noch kein Beweis erhoben
worden, muß man überlegen, ob das Gericht Beweis erheben wird. Dabei kommt
es darauf an, on die beweisbelastete Partei einen Beweisantrag gestellt hat bzw
ob der Anwalt für seinen Mandanten, soweit dieser beweispflichtig ist, einen
solchen Antrag stellen kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einer
Beweisfälligkeit auszugehen mit dem Ergebnis, daß das Gericht bei der
Entscheidung den Vortrag der nicht beweisbelasteten Partei zugrunde legen
wird.
Ergebnis: Wird das
Gericht voraussichtlich ohne Beweisaufnahme entscheiden oder Beweis erheben?
Wie stehen die Chancen bei einer Beweisaufnahme?
Evtl muss im Rahmen der
Beweisprognosestation festgestellt werden, dass das Gericht zwar eine
Beweisaufnahme durchführen wird, aber erhebliche Bedenken gegen einen für den
Mandanten günstigen Ausgang des Rechtsstreits bestehen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen
muß man sich dann mit der Frage auseinandersetzen, ob überhaupt Beweis
Ziel: Umsetzung der
vorangegangenen Feststellungen des Gutachtens in dem nachfolgenden praktischen
Teil.
Weiteres (prozesstaktisches)
Vorgehen aus anwaltlicher Sicht, alle prozessualen und materiell-rechtlichen
Fragen sind hierbei umfassend zu erörtern, so insbesondere auch Kostengesichtspunkte
(zB Gegenseite in Verzug?).
Stellt der Anwalt des Klägers nach
Klageerhebung fest, daß die Klage von vornherein unzulässig oder unbegründet
war, sollte er nicht zu einer Erledigungserklärung raten, da sich der Beklagte
einer Erledigungserklärung möglicherweise nicht anschließen wird. Dann wird ein
streitiges Verfahren mit allen Kostenfolgen durchgeführt, obwohl von vornherein
feststeht, daß der Kläger verliert. In einem derartigen Fall kann der Kläger
das Verfahren aber abkürzen und sich einen Teil der Kosten ersparen, wenn er
die Klage zurücknimmt oder auf die Klageforderung verzichtet (§ 306 ZPO). Dann
hat er zwar die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nach § 269 III 2 ZPO bei
der Klagerücknahme und nach § 91 I 1 ZPO beim Klageverzicht. Der Vorteil für
ein solches Vorgehen besteht aber darin, dass sich nach Nr.1211 KV der
Gebührensatz für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz von drei auf eins ermäßigt.
Auch „Erläuterung“ bisher nicht erörterter prozessualer Aspekte des praktischen Teils, zB bei Klageentwurf.
·
ggf Haupt- unf Nebenanträge
·
ggf Beweisantritte
·
ggf vorzutragender Sachverhalt
Z.B. Entwurf eines Schriftsatzes
oder Entwurf eines Schreibens an Mandantschaft
und ggf
zusätzlich Entwurf erforderlicher Schreiben zur Interessenwahrnehmung oder an
Mandantschaft
Beschränkung auf die wesentlichen
Erkenntnisse des Gutachtens
Bei Schriftsatz an das Gericht:
·
Förmlichkeiten des Rubrums beachten, erforderliche Anträge
vollständig
·
Ausreichender sachvortrag für Schlüssigkeit der Klage
·
Rechtsausführungen zurückhaltend im Hinblick auf das
vorangehende Gutachten
·
Beweismittel zumindest vorsorglich bezeichnen
·
Gegenangriffe (Widerklage, Aufrechnung) bedenken
Bei Schreiben an Mandantschaft:
Vor allem weiterführende
Erwägungen und prozesstaktische Überlegungen in einer für die Mandantschaft
verständlichen Form.