A.     Gutachten

 

I.                  Schlüssigkeit der Klage (einschließlich Nebenforderungen)

 

ð     Zulässigkeit

 

ð     Schlüssigkeit, gegliedert nach Anspruchsgrundlagen

 

Tatsachengrundlage: Unstreitiger Vortrag beider Parteien und streitiger Klägervortrag

Der sich daraus ergebende Sachverhalt ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. D.h. auch die Rechtsansichten des Beklagten sind bereits hier zu erörtern, soweit relevant.

 

Besondere Bedeutung daher: Abgrenzung von Tatsachenvortrag (geben Aufteilung in die „Stationen“ vor) und Rechtsauffassungen (unabhängig vom Vortrag in allen Stationen zu berücksichtigen), bei Abgrenzungsschwierigkeiten Auslegung.

 

 

II.                Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens

 

Grundsätzliche Fragestellung: Inwieweit führt der abweichende Vortrag des Beklagten zu einem anderen Ergebnis des Gutachtens (= Erheblichkeit).

 

Gegliedert nach den einzelnen streitigen Tatsachen

·        Bestreiten von Klägervortrag

·        Streitiger (qualifizierter) Beklagtenvortrag

 

Prüfung hinsichtlich jeder streitigen Tatsache wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (also auch ggf Rechtsausführungen des Klägers zu erörtern), wie in der Schlüssigkeit gegliedert nach Anspruchsgrundlagen!

 

Ergebnis: Welche (streitigen) Tatsachen bringen die in der Schlüssigkeit festgestellten Ansprüche zu Fall?

 

 

III.              Beweisprognosestation

 

Gegliedert nach den in der Erheblichkeitsprüfung als erheblich festgestellten streitigen Tatsachen

 

1.      Wer trägt die Beweislast?

2.      Wird derjenige voraussichtlich beweisen können?

 

Beweismittel, Beweiswert, auch Prognose zur Beweiswürdigung durch das Gericht

 

Ist bereits umfassend Beweis erhoben worden, sollte nicht mit den Formulierungen „Steht fest, dass ...?“ oder „Ist bewiesen, dass ...?“ eingeleitet werden, weil dies eher die Fragestellung des Gerichts ist. Vielmehr kann wie folgt formuliert werden:

 

„Wird das Gericht davon überzeugt sein, dass ...?“

 

Diese Frage richtet sich nach der Beweislast. Im Anschluß daran hat man – jedenfalls gedanklich – die Beweisbedürftigkeit zu überprüfen. Sodann ist eine Beweiswürdigung vorzunehmen, die wie folgt nach dem Einleitungssatz formuliert werden kann:

 

„Dies könnte aufgrund der Aussage der Zeugen ... der Fall sein.“

 

Die Beweiswürdigung gliedert sich auch bei einer Anwaltsklausur in drei Teile, nämlich in eine Auslegung des Beweismittels, in die Prüfung der Ergiebigkeit und in die Prüfung der Überzeugungskraft des ergiebigsten Beweismittels.

 

Ist noch kein Beweis erhoben worden, muß man überlegen, ob das Gericht Beweis erheben wird. Dabei kommt es darauf an, on die beweisbelastete Partei einen Beweisantrag gestellt hat bzw ob der Anwalt für seinen Mandanten, soweit dieser beweispflichtig ist, einen solchen Antrag stellen kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einer Beweisfälligkeit auszugehen mit dem Ergebnis, daß das Gericht bei der Entscheidung den Vortrag der nicht beweisbelasteten Partei zugrunde legen wird. 

 

Ergebnis: Wird das Gericht voraussichtlich ohne Beweisaufnahme entscheiden oder Beweis erheben? Wie stehen die Chancen bei einer Beweisaufnahme?

Evtl muss im Rahmen der Beweisprognosestation festgestellt werden, dass das Gericht zwar eine Beweisaufnahme durchführen wird, aber erhebliche Bedenken gegen einen für den Mandanten günstigen Ausgang des Rechtsstreits bestehen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen muß man sich dann mit der Frage auseinandersetzen, ob überhaupt Beweis

 

 

IV.             Zweckmäßigkeitserwägungen

 

Ziel: Umsetzung der vorangegangenen Feststellungen des Gutachtens in dem nachfolgenden praktischen Teil.

 

Weiteres (prozesstaktisches) Vorgehen aus anwaltlicher Sicht, alle prozessualen und materiell-rechtlichen Fragen sind hierbei umfassend zu erörtern, so insbesondere auch Kostengesichtspunkte (zB Gegenseite in Verzug?).

 

Stellt der Anwalt des Klägers nach Klageerhebung fest, daß die Klage von vornherein unzulässig oder unbegründet war, sollte er nicht zu einer Erledigungserklärung raten, da sich der Beklagte einer Erledigungserklärung möglicherweise nicht anschließen wird. Dann wird ein streitiges Verfahren mit allen Kostenfolgen durchgeführt, obwohl von vornherein feststeht, daß der Kläger verliert. In einem derartigen Fall kann der Kläger das Verfahren aber abkürzen und sich einen Teil der Kosten ersparen, wenn er die Klage zurücknimmt oder auf die Klageforderung verzichtet (§ 306 ZPO). Dann hat er zwar die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nach § 269 III 2 ZPO bei der Klagerücknahme und nach § 91 I 1 ZPO beim Klageverzicht. Der Vorteil für ein solches Vorgehen besteht aber darin, dass sich nach Nr.1211 KV der Gebührensatz für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz von drei auf eins ermäßigt.

 

Auch „Erläuterung“ bisher nicht erörterter prozessualer Aspekte des praktischen Teils, zB bei Klageentwurf.

·        ggf Haupt- unf Nebenanträge

·        ggf Beweisantritte

·        ggf vorzutragender Sachverhalt

 

 

 

 

B.     Praktischer Teil

 

Z.B. Entwurf eines Schriftsatzes oder Entwurf eines Schreibens an Mandantschaft

 

und ggf zusätzlich Entwurf erforderlicher Schreiben zur Interessenwahrnehmung oder an Mandantschaft

 

Beschränkung auf die wesentlichen Erkenntnisse des Gutachtens

 

Bei Schriftsatz an das Gericht:

·        Förmlichkeiten des Rubrums beachten, erforderliche Anträge vollständig

·        Ausreichender sachvortrag für Schlüssigkeit der Klage

·        Rechtsausführungen zurückhaltend im Hinblick auf das vorangehende Gutachten

·        Beweismittel zumindest vorsorglich bezeichnen

·        Gegenangriffe (Widerklage, Aufrechnung) bedenken

 

Bei Schreiben an Mandantschaft:

Vor allem weiterführende Erwägungen und prozesstaktische Überlegungen in einer für die Mandantschaft verständlichen Form.