1)
Arrest
Er
dient der Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen oder Forderungen,
die in solche Geldforderungen übergehen können
Voraussetzung
für die Anordnung eines Arrests ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs
gemäß § 916 ZPO sowie eines Arrestgrundes gemäß § 917 ZPO. Ein solcher
liegt vor, wenn ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils
vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Keinen Arrestgrund stellen
allein eine schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz
anderer Gläubiger dar. Vielmehr muß der Gläubiger eine bevorstehende oder
bereits erfolgte nachteilige Einwirkung auf das Vermögen des Schuldners, wie zB
das Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, die verdächtige Veräußerung von Vermögen
oder die Verschiebung ins Ausland (auffällige Grundstücksbelastungen, Aufgabe
des Wohnsitzes, Wegzug ins Ausland oä) darlegen. Zur Darlegung eines
Arrestgrundes reichen auch Handlungen Dritter oder höhere Gewalt aus, wenn
hierdurch der Vermögensverfall des Schuldners droht.
Zuständigkeit:
Zuständig
für die Anordnung eines Arrests ist gemäß § 919 ZPO das Gericht der
Hauptsache sowie das Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu
belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende
Person sich befindet.
Verfahren: Das Verfahren auf
Erlaß eines Arrests wird durch ein Arrestgesuch in Gang gesetzt, das
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Im Arrestgesuch sind
sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund glaubhaft zu machen.
Als wichtigstes Mittel der Glaubhaftmachung kommt hierbei insbesondere
eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in Betracht. Die
Entscheidung über das Arrestgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, gelten die Vorschriften des
Erkenntnisverfahrens, soweit sich nicht aus der Eilbedürftigkeit des Verfahrens
etwas anderes ergibt. Gemäß § 294 II ZPO müssen Beweise sofort erhoben werden
können.
Gemäß
§ 921 II ZPO kann das Gericht, auch wenn der Anspruch oder der
Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht sind, den Arrest anordnen, sofern wegen der
dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. In der Praxis wird
sich ein solcher Antrag ergänzend empfehlen.
Soweit
das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, entscheidet es durch Beschluß;
wenn es nach mündlicher Verhandlung entscheidet, ergeht ein Urteil.
Rechtsbehelfe: Gegen die Zurückweisung
des Arrestantrags ist die einfache Beschwerde gemäß § 567 I ZPO, gegen
den den Arrest anordnenden Beschluß ist der Widerspruch gemäß § 924 ZPO
gegeben. Durch Einlegung des Widerspruchs wird das Beschlußverfahren in das
Urteilsverfahren übergeleitet, in dem über die Rechtmäßigkeit des Arrests
entschieden wird. Soweit das Gericht durch Urteil entschieden hat, ist Berufung
einzulegen.
Daneben
kann der Antragsgegner gemäß § 926 ZPO auf Antrag erreichen, daß der Antragsteller
die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruches im Hauptsacheverfahren
überprüfen lässt. Falls nicht innerhalb der angeordneten Frist Klage in der
Hauptsache erhoben wird, ist der Arrestbefehl auf Antrag durch Endurteil
aufzuheben.
Daneben
kann der Schuldner gemäß § 927 ZPO die Aufhebung des Arrests wegen veränderter
Umstände beantragen. Hierdurch geht das Verfahren über in ein Urteilsverfahren,
in dem geprüft wird, ob die Anordnung des Arrests fortbestehen kann.
Vollstreckungsklausel: Arrestbefehle (und
einstweilige Verfügungen) sind grds sofort vollstreckbar und bedürfen
gemäß § 929 ZPO einer Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen
anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen
als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
Vollziehung: Gemäß § 929 II ZPO ist die
Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage,
an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt
ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung des Arrestbefehls
erfolgt grds durch Zustellung des Arrestbefehls und den rechtzeitigen Antrag
des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckunsgorgan auf Vornahme der
Vollstreckungshandlung.
Beim
Beschlußarrest ist gemäß § 922 II ZPO daneben die rechtzeitige Zustellung im
Parteibetrieb erforderlich. Soweit ein Prozeßbevollmächtigter bestellt ist, muß
die Zustellung an diesen erfolgen. Ein Verstoß gegen § 176 ZPO macht die
Zustellung unwirksam (aber Heilung uU möglich).
2)
Einstweilige Verfügung
Im
Gegensatz zum Arrest, der der Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung
dient, dienen einstweilige Verfügungen entweder der Sicherung sonstiger
Individualansprüche (Sicherungsverfügung, § 935 ZPO) oder der vorläufigen
Regelung eines einstweiligen Zustandes (Regelungsverfügung, § 940 ZPO).
Mit
dem Zweck einer vorläufigen Maßnahme eigentlich unvereinbar sind die von der
Rspr anerkannten sog. „Leistungsverfügungen“ (Befriedigungsverfügung
Zug-um-Zug), die zur vorläufigen Befriedigung des Gläubigers führen.
Voraussetzung hierfür ist neben den allgemeinen Voraussetzungen eines
Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes regelmäßig, daß der Gläubiger
auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Wichtige Anwendungsbereiche
sind hierbei allgemeine Ansprüche auf Unterhalt, Lohn-, Gehalt- und Rentenzahlung
oä, auf die der Gläubiger zur Sicherung seines Lebensunterhaltes angewiesen
ist. Darüber hinaus sind jedoch auch Leistungsverfügungen zur Sicherung
sonstiger Handlungen möglich, wie zB Lieferung von Gas, Wasser oder Strom, oder
die Erfüllung von gegenseitigen Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen eines Kündigungsgrundes
Zuständigkeit: Gemäß § 937 ZPO ist für
den Erlaß einer einstweiligen Verfügung das Gericht zuständig, das auch
für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre. Falls die
Hauptsache anhängig ist, ist das Gericht zuständig, bei dem der Rechtsstreit in
der Hauptsache geführt wird. In dringenden Fällen ist die Zuständigkeit des
Amtsgerichts gegeben, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet.
Verfahren: Für das Verfahren auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung gelten gemäß § 936 ZPO die Vorschriften über die
Anordnung des Arrests entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas
anderes ergibt.
Voraussetzung
ist also ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund. Der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt werden. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Gemäß
§ 937 II ZPO kann das Gericht über eine einstweilige Verfügung in dringenden
Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Da hierdurch die Gefahr der
Verkürzung des Rechts auf rechtliches Gehör besteht, hat sich in der Praxis
– insbesondere im Wettbewerbsrecht – das Rechtsinstitut der Schutzschrift
etabliert. Hierdurch kann sich der potentielle Antragsgegner vorbeugend gegen
einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verteidigen. Im
einstweiligen Verfügungsverfahren führt die Niederlegung der Schutzschrift
regelmäßig dazu, dass das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Soweit das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, gelten grds die
allgemeinen Verfahrensvorschriften, wobei Fristabkürzungen gemäß §§ 217, 226 PO
in Betracht kommen. Beweisaufnahmen sind nur soweit zulässig, als sie sofort
erfolgen können. Nach der Verhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil.
Rechtsbehelf: Hier gilt das oben bereits
zum Arrestverfahren Gesagte.
Vollziehung: Gemäß §§ 936, 929 II ZPO
ist die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats zu vollziehen. Dies setzt
– sowohl bei der Beschluß- als auch bei der Urteilsverfügung – in der Regel die
Zustellung im Parteibetrieb zum Zwecke der Vollziehung voraus. In Einzelfällen
können noch weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wie zB Eintragungen ins Grundbuch,
Pfändungen, Pfändungsauftrag oä, erforderlich sein.
Bei
der Beschlußverfügung ist dann gemäß § 929 III ZPO die Zustellung im
Parteibetrieb erforderlich.