Amtsgericht ...

Geschäftsnummer: ....

 

 

 

Beschluß

 

In dem Verfahren

 

 

 

der XXX

 

Klägerin,

 

- Prozeßbevollmächtigte: YYY -

 

 

gegen

 

 

die AAA

 

Beklagte,

 

- Prozeßbevollmächtigte: ZZZ -

 

 

wird der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt.

 

Ihr wird Herr Rechtsanwalt YYY zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

 

Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.

 

 

 

 

Gründe

 

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zulässig und begründet.

 

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 

Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom ... verfügte sie nicht über Einkünfte bzw. Vermögenswerte, die sie in die Lage versetzt hätten, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen.

 

Nach der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes bot der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien insoweit nicht mutwillig (§ 114 ZPO).

 

[...]

 

Die Beiordnungsentscheidung beruht auf § 121 Abs.2 ZPO.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren gerichtsbührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 118 Abs. 1 S.4 ZPO).