Gutachtenklausur
1.
Bearbeitervermerk lesen und
verstehen (5 – 10 Minuten)
2.
Sachverhalt lesen und
erarbeiten (ca. 20 min.)
Der Sachverhalt
muß danach völlig klar sein.
Gegebenenfalls Aktenauszug, jedenfalls zeitlichen
Ablaufrenner, erstellen
Es muß klar sein, was streitig, was unstreitig ist etc.
3.
Suche nach den rechtlichen
Grundlagen der Bearbeitung (Anspruchsgrundlagen,
Straftatbestände, …); Probleme erkennen: Häufig Hinweise im
Sachverhalt, ansonsten im Kommentar gekennzeichnet durch str. oder ähnliches
(ca. 20 Min)
Zeit nehmen, um alle in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen zu finden;
die abgelegenen und nicht zu behandelnden kann man später wieder weglassen)
4.
Keine – zumindest keine
detaillierte – Lösungsskizze anfertigen
Man entwickelt seine
Gedanken ohnehin beim Schreiben des Gutachtens
Kurze Lösungsskizze aber sinnvoll wegen
Aufbaufragen (siehe 6; hängt die Prüfung einer Norm von der Prüfung einer anderen ab, muß man so
aufbauen, daß man diese Norm zuerst prüft;
Überlegungen
hierzu muß man in dieser Phase anstellen, um das Gutachten gleich richtig
aufzubauen)
5.
Probleme gewichten und Zeit
einteilen
6.
Schreiben des Gutachtens
Aufbau Gutachten
a. Entscheidungsvorschlag (einstweilen offenlassen)
b. Prozessuales
c. Klägerstation
Der Kläger
verlangt/begehrt Zahlung in Höhe von …
d. Beklagtenstation
e. Beweisstation
f.
Tenorierungsstation
Hierbei so
aufbauen, daß man niemals auf Ausführungen nach unten verweisen muß.
Leersätze (Einleitungssätze) weglassen! Besser: Obersatz mit Tatsächlichem verknüpfen, z. B.: „In der Unterschrift des Beklagten auf dem Pachtvertrag könnte die Annahme eines Angebots
vorliegen, und damit ein Vertrag geschlossen sein“, und dann Auslegung, oder „Indem der B auf das Fahrrad
geschlagen hat, könnte er das Eigentum des A verletzt haben“.
Oder noch besser: Bei Unstreitigem auch im
Gutachten Urteilstil/vereinfachten Gutachtenstil anwenden, z. B. „Mit dem
Schlag auf das Fahrrad des B hat A das Eigentum des B verletzt.
Dies geschah
rechtwidrig und schuldhaft“.
„Die Parteien
haben einen Werkvertrag geschlossen, indem sie sich darüber geeinigt haben, daß
der Kläger zu einem Werklohn von … für den Beklagten … herstellen sollte.
Fraglich ist, ob darüber hinaus die Werklohnforderung fällig ist“.
(vereinfachten Gutachtenstil)
Alle Gesetzesmerkmale
(Merkmal für Merkmal) zumindest gedanklich durchprüfen – aber Selbstverständlichkeiten
nicht hinschreiben.
7.
Schreiben des Tatbestandes