Mitteilungsberechtigt sind nur der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat.
Ein Außenstehender zählt nicht zum Kreis der Mitteilungsberechtigten, so daß seine Auskunft die Ausübungsfrist nicht auslösen kann.
Auch kommt eine Verwirkung des Ausübungsrechts nach § 242 nicht in Betracht, da dem Ausübungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, sein Vorkaufsrecht vor sicherer Kenntnis des Vertragsinhalts 'ins Blaue hinein' auszuüben.
Auch das bloße Inkenntnissetzen vom Vertragsschluß ändert an dieser Rechtslage nichts. Die gesetzliche Sanktion der unterlassenen Mitteilung des Vertragsinhaltes - nämlich der Nichtbeginn der Ausübungsfrist - würde unterlaufen, wenn man dem Vorkaufsberechtigten nur das Faktum des Vertragsschlusses mitteilen müßte, um ihn dem Verwirkungseinwand auszusetzen. Da die vertraglichen Vereinbarungen später den Vorkaufsberechtigten binden, muß ihm sichere Kenntnis über deren Inhalt verschafft werden, damit er über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden kann.
Vertragspunkte, die nach den §§ 506-509 den Vorkaufsberechtigten nicht betreffen, brauchen ihn daher auch nicht mitgeteilt werden.