Der Grund für die Formlosigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts


Der Grund der Formlosigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts besteht darin, daß bereits das schuldrechtliche Kausalgeschäft, das der Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechts zugrunde liegt, der Form des § 313 bedarf.
Mit anderen Worten, die Parteien schließen zwei Verträge ab:

  1. Zunächst einen Verpflichtungsvertrag, in dem sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, ein dingliches Vorkaufsrecht zu bestellen. Nur dieser Vertrag unterliegt der Form des § 313.

  2. Die Bestellung des Vorkaufsrechts (also das dingliche Vollzugsgeschäft) und die Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegen nicht der Form des § 313.

Der Formzweck - Schutz vor übereilter Eingehung einer Verpflichtung im Hinblick auf ein Grundstück - wird durch die Formbedürftigkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäftes verwirklicht.