Der Grund der Formlosigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts besteht darin, daß bereits das schuldrechtliche Kausalgeschäft, das der Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechts zugrunde liegt, der Form des § 313 bedarf.
Mit anderen Worten, die Parteien schließen zwei Verträge ab:
Zunächst einen Verpflichtungsvertrag, in dem sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, ein dingliches Vorkaufsrecht zu bestellen. Nur dieser Vertrag unterliegt der Form des § 313.
Die Bestellung des Vorkaufsrechts (also das dingliche Vollzugsgeschäft) und die Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegen nicht der Form des § 313.
Der Formzweck - Schutz vor übereilter Eingehung einer Verpflichtung im Hinblick auf ein Grundstück - wird durch die Formbedürftigkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäftes verwirklicht.