Einigung (§ 873)
Der Besteller muß sich mit dem Gläubiger darüber einigen, daß ein bestimmtes Grundstück ei-ne bestimmte Geldforderung sichern soll. (§§ 873, 1113)
Soll eine Buchhypothek bestellt werden, so müssen sich Besteller und Erwerber auch darüber einigen, daß die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist, § 1116.
Eintragung (§ 873)
Die Einigung muß in das Grundbuch eingetragen werden, § 1115. Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den §§ 13 (Antrag), 19 (Bewilligung), 29 (Form), 39 (Voreintragung des Bestellers) GBO. Zu beachten ist aber, daß die Mißachtung dieser Vorschriften durch das Grundbuchamt zwar Amtshaftungsansprüche auslösen kann, jedoch die Wirksamkeit der Hypothekenbestellung unberührt läßt.
Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung oder Bindung an die Einigung unter den Voraussetzungen des § 873 II
Bestand der zu sichernden Forderung
Die nach dem Inhalt der Einigung und Eintragung zu sichernde Forderung muß bestehen. Allerdings kann nach § 1113 II eine Hypothek auch zur Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung bestellt werden. Solange die Forderung aber noch nicht entstanden ist, entsteht die Hypothek zunächst nur als 'vorläufige Eigentümergrundschuld' (§§ 1163 I, 1177).
Übergabe des Hypothekenbriefes, § 1117
Berechtigung des Bestellers