Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs
beim possessorischen Besitzschutz


  1. Voraussetzungen des § 861 I BGB

    1. Der Anspruchsteller war unmittelbarer Besitzer, ggf auch Mitbesitzer (§ 866) oder mittelbarer Besitzer (§ 869).

    2. Der Anspruchsgegner ist jetziger unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer. Bloße Besitzdienerschaft (§ 855) reicht nicht.

    3. Dem bisherigen unmittelbaren Besitzer ist der Besitz durch verbotene Eigenmacht (§ 858 I) entzogen worden.

    4. Der jetzige Besitz ist fehlerhaft.

  2. Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch

    1. Gemäß § 863 kann sich der Anspruchsgegner nur mit der Einwendung verteidigen, verbotene Eigenmacht liegt nicht vor. Damit wird das Fehlen einer Voraussetzung des Besitzschutzanspruchs geltend gemacht. Demgegenüber kann er sich nicht auf ein Recht an der Sache berufen, also keine petitorischen Einreden erheben.

    2. Der Anspruch ist gemäß § 861 II ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem Anspruchsgegner oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und im letzten Jahr vor der Entziehung erlangt wurde.

    3. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Verübung der verbotenen Eigenmacht ein Jahr vergangen ist (§ 864 I). Die Frist ist von Amts wegen zu beachten. Sie wird nur durch die Erhebung der Besitzschutzklage unterbrochen.

    4. Eine gewisse Durchbrechung des Grundsatzes, wonach Besitzrechte dem Anspruch aus § 861 nicht entgegengesetz werden können, enthält § 864 II: Ist das Besitzrecht des Täters rechtskräftig festgestellt, so greift der Anspruch aus § 861 BGB nicht.