Voraussetzungen von § 878 BGB

Die nach der Abgabe der Einigungserklärung eintretende Verfügungsbeschränkung aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung (§§ 135, 136) oder kraft Gesetzes (§§ 80 ff InsO) verhindert den Rechtserwerb unter nachstehenden Voraussetzungen des § 878 nicht:


  1. Berechtigung des Verfügenden

    Der Verfügende, der die Übertragung oder Belastung des Eigentums verspricht, muß im Zeitpunkt der Abgabe der Einigungserklärungen (§§ 873, 925) Berechtigter sein.
    Die Vorschrift greift nicht ein, wenn die Einigung wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, mangelnder Vertretungsmacht oder Anfechtung fehlerhaft ist.
    Die Vorschrift greift auch dann nicht ein, wenn der Verfügende allein nicht zur Verfügung berechtigt ist, also andere mitwirken müssen. Das ist insbesondere im Falle des § 1365 gegeben, wonach der Ehegatte allein nicht über das Vermögen als Ganzes verfügen kann.

  2. Die Einigung muß gemäß § 873 II bindend geworden

  3. Antrag auf Eintragung im Grundbuch muß gestellt worden sein

  4. Es muß für den Rechtserwerb nur noch die Eintragung erforderlich sein


Faustregel für die Anwendung des § 878: Hätte der Erwerber vom Verfügenden das Eigentum oder das beschränkt dingliche Recht erworben, falls die Verfügungsbeschränkung nachträglich nicht eingetreten wäre?