Nach § 883 BGB kann zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.
Sicherungswirkung:
Zwischenverfügungen des Veräußerers, die nach Eintragung der Vormerkung erfolgen, sind dem Vormerkungsinhaber gegenüber unwirksam (§ 883 II) und er kann nach § 888 deren Löschung im Grundbuch verlangen (relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen).
Insolvenzwirkung:
Nach § 106 InsO ist der Vormerkungsinhaber auch bei Insolvenz des Veräußerers geschützt.
Rangwirkung:
Nach § 883 III bestimmt sich der Rang eines Rechts im Falle der Eintragung einer Vormerkung nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung.