Analoge Anwendbarkeit des § 878 BGB bei der Auflassungsvormerkung

Fraglich ist, ob eine Vormerkung zugunsten eines Dritten trotz Verfügungsverbotes wirksam sein kann, wenn es in analoger Anwendung von § 878 ausreicht, daß die Verfügungsbefugnis des Veräußerers lediglich zur Zeit des Eintragungsantrags der Vormerkung gegeben war.

Eine unmittelbare Anwendung von § 878 scheidet aus, da die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung keine Erklärung iSv §§ 873, 875, 877 ist. Die Bewilligung ist keine Verfügung über ein Grundstücksrecht, da die Auflassungsvormerkung kein dingliches Recht ist, sondern nur ein mit bestimmten dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art. Die Vormerkung dient nur der Sicherung des Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung. § 878 ist somit unmittelbar nicht anwendbar.

In Betracht kommt allerdings eine analoge Anwendung.
Dagegen spricht zwar, daß die Vormerkung der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs dient, während § 878 nur Erklärungen bzgl dinglicher Rechte regelt. Auch enthält § 885 I keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß § 878 zumindest entsprechend anwendbar ist.
Für eine analoge Anwendung sprechen jedoch die folgenden Gesichtspunkte:

Diese dinglichen Wirkungen rechtfertigen es, die Bewilligung einer Vormerkung der Verfügung über das gesicherte Recht iSv § 878 gleichzustellen, mit der Folge, daß § 878 auf die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung entsprechend anzuwenden ist.