Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten gemäß § 892 BGB

  1. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes

  2. Unrichtigkeit des Grundbuchs

    Das Grundbuch, für das eine Richtigkeits- und eine Vollständigkeitsvermutung gilt, ist unrichtig.

  3. Legitimation des Verfügenden

    Der Verfügende muß legitimiert, also als Berechtigter vom Grundbuch ausgewiesen sein

  1. Gutgläubigkeit des Erwerbers

    Der Erwerber muß zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs gutgläubig sein. Im Unterschied zu § 932 II schadet dem Erwerber nur die positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs.

  2. Kein Widerspruch im Grundbuch

    Im Grundbuch darf kein Widerspruch eingetragen sein.
    Merke: Vormerkung prophezeit - Widerspruch protestiert!