Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
Unrichtigkeit des Grundbuchs
Das Grundbuch, für das eine Richtigkeits- und eine Vollständigkeitsvermutung gilt, ist unrichtig.
Legitimation des Verfügenden
Der Verfügende muß legitimiert, also als Berechtigter vom Grundbuch ausgewiesen sein
Der als Rechtsinhaber im Grundbuch Eingetragene
Wer mit wirksamer Zustimmung eines zu Unrecht Eingetragenen handelt
Der nicht eingetragene wahre Erbe
Gutgläubigkeit des Erwerbers
Der Erwerber muß zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs gutgläubig sein. Im Unterschied zu § 932 II schadet dem Erwerber nur die positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Kein Widerspruch im Grundbuch
Im Grundbuch darf kein Widerspruch eingetragen sein.
Merke: Vormerkung prophezeit - Widerspruch protestiert!