Einigung
Der Veräußerer muß Eigentumsübertragungswillen, der Erwerber muß Eigentumserwerbswillen zum Ausdruck bringen (Vertretung zulässig)
Konkludente Einigung (Auslegung: §§ 157, 242 BGB)
Bei Übergabe
Bei Zahlung vor Übergabe
Bei Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts, wenn Eigentumswechsel mit Übergabe erstrebt
Realofferte bei unbestimmtem Zusenden und öffentlichem Anbieten
Bestimmtheitsgrundsatz
Nach dem Inhalt der Einigung muß feststehen, an welchen Sachen sich im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs der Eigentumswechsel vollzogen hat.
Vollziehung der Einigung
Übergabe, § 929 S.1 BGB
Erwerber oder Geheißperson muß Besitz erlangen
Veräußerer muß Besitzerwerb veranlassen (keine Vertretung)
Keine besitzrechtliche Position mehr beim Veräußerer
Besitzkonstitut, § 930 BGB
Veräußerer bleibt Besitzer
Erwerber wird mittelbarer Besitzer (§ 868); gesetzl. Besitzmittlungsverhältnis ausreichend
Bei vorweggenommenem Rechtsverhältnis keine Ausführungshandlung erforderlich; anders bei In-sich-Geschäft
Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB
Herausgabeanspruch aus Besitzmittlungsverhältnis oder §§ 812, 823 usw
Ist der Veräußerer besitzlos und hat nur Anspruch aus § 985, so genügt die bloße Einigung
Einigsein
Einigsein muß bei vorweggenommener Einigung im Zeitpunkt der Übergabe bzw des Übergabesurrogates noch gegeben sein.
Widerruf der vorweggenommenen Einigung durch den Veräußerer ist möglich (arg ex §§ 873 II, 956 I; str)
Berechtigung des Veräußerers
Grds.: Der verfügungsberechtigte Eigentümer
Eigentümer ist nicht verfügungsberechtigt, wenn
absolute Verfügungsbeschränkungen (zB § 81 InsO)
relative Verfügungsbeschränkungen (§ 135, 136 BGB)
Nichteigentümer ist verfügungsberechtigt bei Verwaltung kraft Gesetzes
Insolvenzverwalter
Nachlaßverwalter
Testamentsvollstrecker
Nichteigentümer verfügt als Berechtigter, wenn er mit Einwilligung des Berechtigten handelt, § 185 I BGB.
Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts
Rechtsschein des Besitzes:
Erlangung des Besitzes vom Veräußerer
Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
Gegenstand des guten Glaubens ist das Eigentum des Veräußerers; der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis wird durch § 366 HGB geschützt
Kein Abhandenkommen iSd § 935 BGB