Eigentumsübertragung gemäß §§ 929-931 BGB

  1. Einigung

    Der Veräußerer muß Eigentumsübertragungswillen, der Erwerber muß Eigentumserwerbswillen zum Ausdruck bringen (Vertretung zulässig)

    1. Konkludente Einigung (Auslegung: §§ 157, 242 BGB)

    1. Bestimmtheitsgrundsatz

      Nach dem Inhalt der Einigung muß feststehen, an welchen Sachen sich im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs der Eigentumswechsel vollzogen hat.

  1. Vollziehung der Einigung

    1. Übergabe, § 929 S.1 BGB

    1. Besitzkonstitut, § 930 BGB

    1. Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB

  1. Einigsein

    Einigsein muß bei vorweggenommener Einigung im Zeitpunkt der Übergabe bzw des Übergabesurrogates noch gegeben sein.
    Widerruf der vorweggenommenen Einigung durch den Veräußerer ist möglich (arg ex §§ 873 II, 956 I; str)

  2. Berechtigung des Veräußerers

    Grds.: Der verfügungsberechtigte Eigentümer

    1. Eigentümer ist nicht verfügungsberechtigt, wenn

    1. Nichteigentümer ist verfügungsberechtigt bei Verwaltung kraft Gesetzes

    1. Nichteigentümer verfügt als Berechtigter, wenn er mit Einwilligung des Berechtigten handelt, § 185 I BGB.

  1. Wenn keine Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
    1. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts

    2. Rechtsschein des Besitzes:

      Erlangung des Besitzes vom Veräußerer

    3. Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs

      Gegenstand des guten Glaubens ist das Eigentum des Veräußerers; der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis wird durch § 366 HGB geschützt

    4. Kein Abhandenkommen iSd § 935 BGB