Unrechtmäßiger Besitzer
Voraussetzung ist eine Vindikationslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung. Diese ist stets gegeben, wenn zu keiner Zeit ein Besitzrecht bestanden hat.
Umstritten ist, ob eine Unrechtmäßigkeit des Besitzes gegeben ist, wenn zu einer Zeit eine Besitzberechtigung gegeben war:
Der Besitzer besitzt auf Grund eines wirksamen Vertrages, aber er ist
nicht so berechtigt oder
nur "noch" berechtigt.
Der "Noch-nicht-Berechtigte", weil er das ihm gemachte Angebot noch nicht angenommen hat.
Der "Nicht-mehr-Berechtigte", weil der Vertrag abgelaufen ist.
Die Umwandlung des berechtigten Fremd- in unberechtigten Eigenbesitz.
Bösgläubigkeit
Bösgläubig ist, wer beim Besitzerwerb wußte bzw hätte wissen müssen, daß ihm kein Recht zum Besitz zusteht oder wer später positive Kenntnis davon erlangt (§ 990 I 2)
Weitere Haftungsvoraussetzungen
Verletzungshandlung
Beschädigung
Zerstörung
Veräußerung, Unmöglichkeit der Herausgabe
Verschulden
Verschulden ist gegeben, wenn eine vorwerfbare Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt gegeben ist. Auch eine Abnutzung und damit Wertminderung der Sache, die als notwendige Nebenfolge des normalen Gebrauchs eintritt, ist grds verschuldet.
Rechtsfolge
Der Umfang des Ersatzanspruchs richtet sich in erster Linie auf Wertersatz bei Beschädigung, Zerstörung oder im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe.
Auch entgangener Gewinn ist nach hM zu ersetzen; es muß dem Eigentümer gemäß § 249 die Vermögenseinbuße ersetzt werden.
Der Vorenthaltungsschaden, dh der Schaden, der darauf beruht, daß die Sache nicht rechtzeitig an den Eigentümer herausgegeben wurde, ist nicht nach § 989 BGB ersatzfähig, da er nicht auf der Unmöglichkeit der Herausgabe beruht.
Beachte: Bei entgangenem Gewinn und bei anderen Begleitschäden ist streng zu unterscheiden,
ob sie aufgrund der Vorenthaltung der Sache oder
aufgrund einer der in § 989 genannten Gründe entstanden sind. Nur in diesen Fällen kann Schadensersatz verlangt werden!!