Unrechtmäßiger Besitzer
Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme
Besitzer ist gutgläubig und unverklagt
(bzgl Recht zum Besitz)Nach § 994 II bestimmen sich die Ansprüche des bösgläubigen oder verklagten Besitzers nach den Vorschriften über die GoA. Daraus ergibt sich, daß § 994 I voraussetzt, daß der Besitzer gutgläubig und unverklagt ist.
Notwendige Verwendung
Notwendige Verwendungen sind die vermögenswerten Aufwendungen, die bei vernünftiger, wirtschaftlicher - also objektiver - erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeit zu sichern, und die nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dienen.
Abzug der gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 I 2
Von den notwendigen Verwendungen sind die gewöhnlichen Erhaltungskosten insoweit abzuziehen, als dem Besitzer die Nutzungen verbleiben. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen zur laufenden Unterhaltung der Sache:
bei Fahrzeugen: Inspektion, Ölwechsel, Reifenerneuerung, Steuern usw.
bei Tieren: Fütterungskosten, Kosten für die Stallung
bei Maschinen: Kosten für besonders beanspruchte Ersatzteile, regelmäßig wiederkehrende Reinigungskosten
Fälligkeit des Anspruchs nach § 1001 S.1
Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer