Verwendungsersatzanspruch, § 994 I BGB


  1. Unrechtmäßiger Besitzer

    Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme


  2. Besitzer ist gutgläubig und unverklagt (bzgl Recht zum Besitz)

    Nach § 994 II bestimmen sich die Ansprüche des bösgläubigen oder verklagten Besitzers nach den Vorschriften über die GoA. Daraus ergibt sich, daß § 994 I voraussetzt, daß der Besitzer gutgläubig und unverklagt ist.


  3. Notwendige Verwendung

    Notwendige Verwendungen sind die vermögenswerten Aufwendungen, die bei vernünftiger, wirtschaftlicher - also objektiver - erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeit zu sichern, und die nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dienen.


  4. Abzug der gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 I 2

    Von den notwendigen Verwendungen sind die gewöhnlichen Erhaltungskosten insoweit abzuziehen, als dem Besitzer die Nutzungen verbleiben. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen zur laufenden Unterhaltung der Sache:


  5. Fälligkeit des Anspruchs nach § 1001 S.1

    Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer