Verwendungsersatzanspruch, § 996 BGB


  1. Unrechtmäßiger Besitzer

    Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme


  2. Besitzer ist gutgläubig und unverklagt (bzgl Recht zum Besitz)


  3. Nützliche Verwendung

    Nützliche Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen auf die Sache, die deren Wert steigern und / oder die Gebrauchsfähigkeit erhöhen. Es sind also nicht die tatsächlichen Kosten der vermögenswerten Maßnahme entscheidend, sondern die tatsächlich eingetretene Wertsteigerung, die für den Eigentümer nützlich ist.


  4. Fälligkeit des Anspruchs nach § 1001 S.1

    Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer