§ 993 I a.E. schließt die Anwendbarkeit der §§ 823 ff GBG grundsätzlich aus. Allerdings macht die hM drei wichtige Ausnahmen:
Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind erfüllt
§ 823 I BGB ist anwendbar beim Fremdbesitzerexzeß
Grund: Der unrechtmäßige Besitzer darf nicht besser stehen als der rechtmäßige; letzterer würde nämlich, da kein E-B-V besteht, nach §§ 823 ff BGB haften.
Beispiel:
M beschädigt schuldhaft die Mietsache des unerkennbar geisteskranken Vermieters V. Mangels eines wirksamen Mietvertrages scheidet eine pVV aus, ebenso §§ 989, 990 BGB, weil M gutgläubig war. M haftet aber trotz § 992, 993 I a.E. nach § 823 BGB. Er kann nicht erwarten, daß er insofern besser gestellt wird als bei Wirksamkeit des Mietvertrages.
Es ist strittig, ob § 823 I BGB bei Bösgläubigkeit allgemein anwendbar ist.
Dem Gesetz ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die §§ 987 ff nur Schutzvorschriften für den gutgläubigen Besitzer sein sollen oder ob diese Regelung schlechthin die Haftung des unrechtmäßigen Besitzers unabhängig von seiner Gut- oder Bösgläubigkeit abschließend regeln und damit die Anwendbarkeit der §§ 823 ff auschliessen.
Nach eA kann die Sperrwirkung des § 992 nicht gegenüber dem bösgläubigen Besitzer gelten, weil er sonst bei schuldhafter Eigentumsverletzung unter Umständen besser stünde als ein nichtbesitzender Deliktstäter. Der bösgläubige Besitzer sei daher nicht schutzwürdig, so daß § 823 I Anwendung dindet.
Arg.: Hierfür spricht, daß nach dem Sinn und Zweck der §§ 987 ff nur der gutgläubige Besitzer geschützt werden soll. Außerdem ist nicht einzusehen, weshalb der bösgläubige Eigenbesitzer von der Haftung nach § 823 I ausgenommen werden solle, wenn die hM selbst Ausnahmen von dem abschließenden Charakter der §§ 989 ff zulasse.
Nach hM genügt die Bösgläubigkeit des Besitzers nicht, um eine Haftung aus § 823 I zu begründen. Dieses Ergebnis folge aus den §§ 992, 993, wonach die Haftung nach §§ 823 ff grds nur dann in Betracht kommt, wenn der Besitzer sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat verschafft hat.
Nach hM läßt sich auch ein Wertungswiderspruch zu § 990 II vermeiden:
Wird § 823 unmittelbar angewandt, dann muß der bösgläubige Besitzer den Vorenthaltungsschaden ersetzen, nämlich den Schaden, der infolge der Eigentumsverletzung - nach der Entgegennahme der Sache - entstanden ist. Dem steht § 990 II entgegen, wonach der bösgläubige Besitzer nach § 990 II für den Vorenthaltungsschaden nur dann einstehen muß, wenn er mit der Herausgabe der Sache an den Eigentümer in Verzug ist.