Anwendbarkeit von § 816 BGB neben den §§ 987 ff BGB


Die Regeln der §§ 987 ff enthalten nur bzgl des Schadensersatzes und des Nutzungsersatzes und des Verwendungsersatzes eine abschließende Sonderregelung.
Daher sind die Regeln des Bereicherungsrechts bzgl der Herausgabe des Erlöses (§ 816 I 1), der aus der Weiterveräußerung erzielt worden ist und des Wertersatzes gemäß § 812 I 1 Alt.1 im Falle des Verbrauches der Sache, uneingeschränkt anwendbar.