Sicherungsübereignung, §§ 929, 930 BGB

  1. Einigung

  2. Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 868 (zB Leihvertrag oder Verwahrungsvertrag), das die Übergabe gemäß § 930 ersetzt.

  3. Berechtigung

  4. Wenn keine Berechtigung, dann gemäß § 933 gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

    1. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts:

      Ein Verkehrsgeschäft setzt voraus, daß Veräußerer und Erwerber wirtschaftlich nicht identisch sind.

    2. Verfügender ist sachenrechtlich Nichtberechtigter

    3. Rechtsschein des Besitzes

      Dem Erwerber wurde die Sache vom Veräußerer übergeben. Daher Rechtsschein aus § 1006

    4. Verdrängungsprinzip:

      Nach Abschluß des Veräußerungsvorgangs sind Veräußerer und Eigentümer völlig aus der Besitzposition verdrängt. Nur in diesem Fall verdienen die Verkehrsinteressen des Erwerbers den Vorrang vor den Beharrungsinteressen des bisherigen Eigentümers.

    5. Kein Abhandenkommen der Sache beim Eigentümer (§ 935 I 1) bzw beim unmittelbaren Besitzer, wenn Eigentümer mittelbarer Besitzer ist (§ 935 I 2)

      Def.: unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes;
      Ausnahme: § 935 II

    6. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers iSv § 932 II