Sicherungsübereignung, §§ 929, 931 (§ 934, 2.Alt)

  1. Einigung

  2. Vereinbarung der Abtretung eines Herausgabeanspruchs, wodurch die Übergabe gemäß § 931 ersetzt wird.

  3. Berechtigung

  4. Wenn keine Berechtigung, dann gemäß § 934, 2.Alt gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten.
    1. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts:

      Ein Verkehrsgeschäft setzt voraus, daß Veräußerer und Erwerber wirtschaftlich nicht identisch sind.

    2. Verfügender ist sachenrechtlich Nichtberechtigter

    3. Der Veräußerer war nicht mittelbarer Besitzer und hatte auch keinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten (Abgrenzung zu § 934, 1.Alt)

    4. Rechtsschein des Besitzes

      Der Erwerber hat den (auch mittelbaren) Besitz vom Dritten auf Veranlassung des Veräußerers erlangt (zB durch Leihvertrag). Daher Rechtsschein wie bei Geheißpersonenlage.

    5. Verdrängungsprinzip:

      Nach Abschluß des Veräußerungsvorgangs sind Veräußerer und Eigentümer völlig aus der Besitzposition verdrängt. Nur in diesem Fall verdienen die Verkehrsinteressen des Erwerbers den Vorrang vor den Beharrungsinteressen des bisherigen Eigentümers.

    6. Kein Abhandenkommen der Sache beim Eigentümer (§ 935 I 1) bzw beim unmittelbaren Besitzer, wenn Eigentümer mittelbarer Besitzer ist (§ 935 I 2)

      Def.: unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes;
      Ausnahme: § 935 II

    7. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers iSv § 932 II